Und hier dann noch die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Straf- + Bußgeldverfahren eingestellt, welche Auslagenerstattung.
Ich hatte geantwortet:
„Moin,
also: Ich habe gesucht, und zwar nach einem Beitrag/Posting von mir, in dem ich – meine ich – die Frage schon mal hatte. Habe ich aber nicht (wieder)gefunden.
Zur Sache dann:
Du liegst m.E. richtig: Die Kostengrundentscheidung des Bußgeldverfahrens erfasst m.E. nur die Kosten/Auslagen des Bußgeldverfahrens. Das Strafverfahren ist durch die Einstellung abgeschlossen. Für die dort entstandenen Kosten/Auslagen liegt eine Kostengrundentscheidung nicht vor. Das ist m.E. nicht so sehr eine Frage/Folge von § 17 Nr. 10b RVG, sondern hat eben mit dem Umfang der Kostengrundentscheidung zu tun.
Zur Grundgebühr: Auch da dürftest du richtig liegen. Die Gebühr entsteht nicht (Anm. 2 zu Nr. 5100 VV RVG). Das ist etwas anderes als wenn angerechnet würde. Du kannst es versuchen mit einerm Ansatz, wirst m.E. aber wohl keinen Erfolg haben. Das wäre etwas anderes, wenn du den Mandanten im Strafverfahren nicht vertreten hättest. Dann könnte man argumentieren, dass die Gebühr für dich ja „nicht entstanden“ ist und daher eben für die Anwendung der Anm. 2 kein Raum ist.
Jetzt hoffe ich nur, dass du das Posting nicht doch noch findest und ich da etwas anderes gesagt habe ?.“
Und dann – <<Werbemodus an>> heute natürlich der Hinweis auf eine der Neuerscheinungen der letzten Woche, nämlich: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021. Das Werk ist dann endlich da/erschienen und kann hier bestellt werden. Ist schon ein schönes Gefühl, wenn man nicht mehr schreiben muss „vorbestellt“. <<Werbemodus aus>>