Und im dritten Posting des Tages gibt es dann nichts mit Corona, sondern die Auflösung des RVG-Rätsels vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie werden Tätigkeiten nach dem Urteil wegen “Wert-Ersatz” abgerechnet?
Und ich habe wie folgt geantwortet:
„…… es gibt keine doofen Fragen.
Vorab: Kontakt bitte demnächst über Email, nicht über dieses kleine Fenster :-):
Und: M.E. steckt die Antwort auf Ihre Frage in der Frage. „Im Rahmen der Vollstreckung….“. Daher m.E. nein, so leid es mir tut. Das folgt dann auch zwanglos aus § 143 Abs. 1 StPO. Es handelt sich ja nicht um einen der dort erwähnten Sonderfälle. Sie haben daher m.E. keine andere Chance, als die Bestellung auch für die Vollstreckung zu beantragen.
Falls Sie dazu Rechtsprechung bekommen sollten: Ich hätte die natürlich gerne. Bisher kenne ich nur: OLG Köln, RVGreport 2018, 423 = StRR 6/2018, 26, aber die hat nichts mit Pflichtverteidiger zu tun.“
Also: Abrechnen kann der Kollege „nur“ eine Nr. 4204 VV RVG, da es sich um Tätigkeit im Rahmen der Strafvollstreckung handelt. Es entsteht auch nicht (noch einmal) eine Nr. 4142 VV RVG. Die ist nur in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG vorgesehen.
Eingehend zur Nr. 4142 VV RVG natürlich – <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, dessen Erscheinen ja nicht mehr lange dauert. Also ggf. schnell hier vorbestellen <<Werbemodus aus>>.