Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die Nachtragsanklage betreffend § 421 StPO noch “Extragebühren”?
Dazu hatte ich folgende Antwort gegeben:
„Moment 🙂 : Zur Nachtragsanklage verweise ich auf: OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.1.2017 – 2 Ws 136/17.
Die Grundsätze dürften, wenn ich den Fall richtig verstehe, hier entsprechend gelten. Es kann m.E. keinen Unterschied machen, ob es um neue/weitere Tatvorwürfe geht oder um einen Fall des § 421 StPO:
Wenn ich es richtig verstehe, handelte es sich auch um neue Taten. Daher meine ich:
Nr. 4100 VV RVG, da anderer Rechtsfall.
Nr. 4112 VV RVG
Nr. 4114 VV RVG
Nr. 4142 VV RVG mit der Beschränkung aus § 49 RVG.Das würde ich bei den Pflichtverteidigungsgebühren mal geltend machen.
Für den Deal gibt es keine „Extra-Gebühr“. Der ist über die Nr. 4112 VV RVG des Ursprungsverfahrens mit abgedeckt.
Für Wahlanwaltsgebühren brauchen Sie eine Kostengrundentscheidung. Liegt die vor?“
Über die OLG-Entscheidung hatte ich natürlich auch hier berichtet – vgl.: Auch gebührenrechtlicher Nachschlag, oder: Nachtragsanklage.
Und die ist natürlich 🙂 auch <<Werbemodus an>< im RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, RVG-Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.“ erwähnt, auf den ich hier dann mal wieder hinweise. Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus>>. Ist Geld wert 🙂 .