Und im zweiten Posting des Tages stelle ich den OVG Münster, Beschl. v. 30.06.2020 – 8 A 1423/19 – zur Fahrtenbuchauflage bei einem Firmenfahrzeug und zu den Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen des § 31a StVZO vor
. Auch hier genügen m.E. die Leitsätze, nämlich:
-
Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.
-
Auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist kann sich der Halter nicht bei Verkehrsverstößen berufen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Darin liegt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Haltern von Firmenfahrzeugen gegenüber anderen Fahrzeughaltern.
-
Die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters im Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Foto vorgelegt wird.
-
Die Führung eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.
-
Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtigt ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte.