Wir erinnern uns 🙂 . Der VerfGH Rheinland-Pfalz hatte in dem VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.01.2020 – VGH B 19/19 – u.a. „moniert“, dass das OLG Koblenz „sein“ Verfahren, über das der VerfGH zu entscheiden hatte, nicht wegen Abweichungen von der Rechtsprechung anderer OLG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt hatte. Wer nun gehofft/geglaubt hat, dass das vom OLG Koblenz nach Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens vom VerfGH an das OLG „nachgeholt“ werden würde, der wird enttäuscht (sein).
Denn das OLG Koblenz hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 20.05.2020 – 2 OWi 6 SsRs 118/19 -, über den auch schon der Kollege Gratz berichtet hat, – vorsichtig ausgedrückt – einen anderen Weg gewählt. Es hat nun die (wieder) bei ihm anhängige Rechtsbeschwerde zugelassen und an das AG zurückverwiesen. Begründung:
„Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, das den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2019 gem. § 49 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen hat, war der Senat zu erneuter Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde berufen.
Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 4. Februar 2020 hat in der Sache nunmehr im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Erfolg.
Wie die Urteilsausführungen des Verfassungsgerichtshofs erkennen lassen, ist die nicht gewährte Einsicht in die nicht bei den Akten befindliche Aufbauanleitung des Messgeräts durch das Amtsgericht Wittlich mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar und mit der bisherigen Rechtsprechung der anderen Obergerichte nicht vereinbar (KG 3 Ws (B) 596/12 vom 07.01.2013, OLG Naumburg 2 Ss (Bz) 100/12 vom 05.11.2012, OLG Karlsruhe 2 Rb 8Ss 839/17 vom 12.01.2018). Der Senat schließt sich nach erneuter Bewertung der Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, der Rechtsauffassung der vorbenannten Entscheidungen ausdrücklich an.
Folgerichtig war das Urteil des Amtsgerichts Wittlich mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens an das Amtsgericht Wittlich zurückzuverweisen. Spätestens auf einen entsprechenden Antrag hin wäre das Gericht daher gehalten, die Aufbauanleitung für den Einbau des Messgeräts Vitronic Poliscan FM1 in einen Enforcement Trailer bei der zentralen Bußgeldstelle anzufordern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.
Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (2 Ss Owi 173/13 vom 12.04.2013) liegt, wie die Generalstaatsanwaltschaft im Votum vom 16. März 2020 ausgeführt hat, keine dieser einheitlichen Rechtsprechung der vorgenannten Oberlandesgerichte widersprechende Entscheidung vor, da in dem genannten Beschluss die Frage nach dem Einsichtsrecht nach nicht bei der Akte befindlicher Dokumente dahingestellt gelassen wurde. Insofern war eine Übertragung auf den Senat zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nicht angezeigt.“
Nun ja, so kommt man mehr oder weniger elegant an der Vorlage beim BGH vorbei. Es ist und bleibet spannend zu sehen, was den OLG alles einfällt, um bloß nicht vorzulegen.
Ähm, ist ja schön und gut, was da zum OLG Frankfurt geschrieben wird, aber was ist damit:
„Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgericht Koblenz war der Tatrichter ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht gehalten, Anträgen der Verteidigung auf Beiziehung der digitalen Messreihe und sonstiger Unterlagen nachzugehen, wenn der Messung wie hier ein standardisiertes Messverfahren zugrunde lag; allgemein gehaltene Hinweise auf theoretisch mögliche Fehlerquellen seien unbeachtlich (vgl. OLG Koblenz, 2 OWi 6 SsRs 224/18 v. 08.03.2019; 2 OWi 6 SsRs 176/18 v. 21.11.2018; 2 OWi 6 SsBs 19/18 v. 17.07.2018, juris Rn. 33-36; s.a. OLG Bamberg NZV 2018, 425 mwN; OLG Saarbrücken, Ss Rs 13/17 (26/17 OWi) v. 21.04.2017, juris Rn. 9).“
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