Ich hatte am Freitag in dem RVG-Posting gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich als Zeugenbeistand in einem PUA?.
Nun, die Antwort auf diese Frage ist m.E. einfach. Ich musste den Kollegen nämlich nur auf die etwas versteckte Regelung in Vorbem. 2 Abs. 2 Satz 2 VV RVG hinweisen. Dort heißt es:
„Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.“
Also erfolgt die Abrechnung nach Teil 4 VV RVG, und zwar nach den Gebühren Nr. 4118 ff. RVG. Und daran lässt sich nicht herumdeutelen, also die Frage, ob ggf. „nur“ eine Einzeltätigkeit abgerechnet wird, stellt sich nicht. Denn die Verweisung ist eindeutig. Die Gebühren „in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht“ sind die der Nrn. 4130 ff. RVG und nicht die aus Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.
Nicht 4130 ff., sondern 4118 ff., oder?
Stimmt. Berichtige ich.