Die letzte Entscheidung des Tages, der KG, Beschl. v. 24.03..2020 – 2 Ws 11/20 – behandelt eines „Dolmetscherproblematik“ aus dem Bereich der Strafvollstreckung.
Der Verurteilte befindet Maßregelvollzug. Anlässlich der ersten Fortdauerprüfung beraumte die Strafvollstreckungskammer einen Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten für den an. Im Verlauf dieser Anhörung beriet sich die Kammer dahin, dass ein neuer Termin mit Dolmetscher anberaumt werden sollte, weil beim Veruretilten zwar der Verdacht einer Simulation von sprachlichem Unverständnis bestehe, das Ausmaß des deutschen Sprachverständnisses aber unklar sei. Zum neuen Anhörungstermin wurde ein Dolmetscher für die chinesische Sprache geladen, der jedoch nicht erschien. Gleichwohl führte die Strafvollstreckungskammer die Anhörung des Untergebrachten durch, wobei sich dieser ausweislich des Anhörungsvermerks in „bruchstückhaftem Deutsch“ äußerte.
Die Strafvollstreckungskammer hat dann – ohne weitere Anhörung des Verurteilten – die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Strafvollstreckungskammer trotz erkannter Sprachdefizite seine Anhörung ohne Dolmetscher durchgeführt habe. (Natürlich) mit Erfolg:
„2. Sie hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts sowie zur Zurückverweisung der Sache.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem durchgreifenden Verfahrensfehler.
Es mangelt an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Beschwerdeführers.
Die beiden von der Strafvollstreckungskammer durchgeführten Anhörungen des Untergebrachten erfüllen nicht die Voraussetzungen einer umfassenden Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG.
Aus § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO folgt, dass vor einer Fortdaueranordnung die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Person mündlich anzuhören ist. Die gesetzlich zwingende Anhörung dient dabei der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs und der bestmöglichen Sachverhaltsermittlung (vgl. Appl in KK-StPO 8. Aufl., § 454 Rn. 18 mwN). Sie soll dem Untergebrachten die Möglichkeit geben, sich zu der ihm drohenden nachteiligen Entscheidung umfassend zu äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 453 Rn. 6). Der Anzuhörende muss dabei Gelegenheit erhalten, seine Standpunkte und Anliegen an das Gericht unbefangen und ausführlich darzulegen (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 454 Rn. 38). Grundvoraussetzung hierfür ist es, dass der Untergebrachte den Kommunikationssträngen der Anhörung sprachlich zu folgen vermag und seine eigenen Erwägungen in einer Sprache vorbringen kann, die ihm eine bestmögliche inhaltliche, aber auch emotionale Differenzierung gestattet. Ergeben sich Zweifel, ob der Anzuhörende hierzu in ausreichendem Umfang der deutschen Sprache mächtig ist, muss die mündliche Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2009 – 2 Ws 221/09 –, juris Rn. 12, zu § 453 StPO).
Nach diesen Maßstäben war hier die Durchführung der mündlichen Anhörung unter Beteiligung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache geboten.
Die Strafvollstreckungskammer hat im Anhörungsvermerk vom 20. November 2019 dokumentiert, dass sie keine Klarheit über den Umfang des Sprachverständnisses des Beschwerdeführers gewinnen konnte und daher – folgerichtig – entschieden, dass ein neuer Termin mit Dolmetscher anberaumt werden solle. Das Ausbleiben des geladenen Dolmetschers im Termin vom 19. Dezember 2019 hätte die Kammer indes nicht zum Anlass nehmen dürfen, den Untergebrachten nun doch ohne Übersetzungsmöglichkeiten anzuhören. Ausweislich des weiteren Anhörungs-vermerks äußerte sich der Beschwerdeführer im zweiten Termin in „bruchstückhaftem Deutsch“. Dies schließt es aus, dass sich der Untergebrachte gegenüber dem Gericht im gebotenen Maße differenziert erklären konnte und begründet zudem Zweifel, ob die von der Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage seiner Äußerungen gewonnenen Erkenntnisse zur Persönlichkeit und zum Krankheitsbild des Untergebrachten auf hinreichend authentischen Eindrücken beruhen….“
Manchmal kann man für Entscheidungen kein Verständnis aufbringne. Wie kann man als StVK, nachdem man erst selbst die Zuziehung eines Dolmetschers für erforderlich erachtet hat, dann letztlich doch ohne Anhörung des Verurteilten in Gegenwart eines Dolmetschers entscheiden. es kann doch nicht nur darum gehen, die Akten vom Tisch zu bekommen.
Wer gut beurteilt werden will, sollte sich exakt nur darum Gedanken machen, wie er alle Akten schnell erledigt. Statistik, Statistik, Statistik.
Wie sagte ein VRiLG mal zu einer Kollegin, als ihr Referat ein bisschen abgesoffen war, sinngemäß.
„Bis Ende des Quartals reduzieren Sie den Bestand um 25 Verfahren. Mir ist egal was Sie entscheiden, mir ist egal ob es richtig ist, dafür gibt es ja dann das OLG, aber die Akten müssen weg.“
In totally unrelated news: Versuchte Anstiftung zur Rechtsbeugung ist übrigens auch strafbar § 30 StGB….
Die Strafvollstreckungskammer hat ja einen Dolmetscher hinzugezogen, zumindest geladen. Frei nach dem Motto „Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr kann gehen“. Ob der Dolmetscher dann auch erscheint, ist ne andere Frage. So kann man’s auch sehen.