Am Freitag hatte ich die Frage des (kranken) Kollegen: Ich habe da mal eine Frage: Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung parallel – was verdiene ich?, weiter gegeben.
Darauf habe ich geantwortet:
„Hallo,
ich hoffe, dir geht es gut.
M.E. kannst du die Nr. 5113 VV RVG geltend machen. Das steht im RVG-Kommentar bei Nr. 4130 VV Rn. 5 für die Revision und den Wiedereinsetzungsantrag nach Berufungsverwerfung. Ist dasselbe Problem. Sollte mal auf die Nr. 4130 VV verweisen. Ich kann dir die Passage schicken.“
Ich stelle die Passage jetzt nicht ein, sondern <<Werbemodus an>> verweise auf Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl.,, den man – nach wie vor – hier bestellen kann.<<Werbemodus aus>>. Die Lösung liegt m.E. auch auf der Hand. Es ist Revision/Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der ersten Tätigkeit danach entsteht die Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren. Die fällt durch die spätere Gewährung von Wiedereinsetzung nicht weg. Das ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 RVG.