Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche VG auch dann, wenn ins StB-Verfahren übergegangen wird?
Zu der Frage hat es folgende knappe Antwort gegeben:
„Moin, ich darf zu der Frage auf Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4141 VV Rn 58 ff. verweisen. Die h.M. sagt leider nein.“
Ich „erspare“ mir dann jetzt den Hinweis auf die Bestellseite – wer sie sucht, weiß, wo er sie findet. Aber es gibt einen Link auf einen Beitrag von mir zur Abrechnung im Strafbefehlsverfahren, nämlich auf den Beitrag: „Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren„. In Corona-Zeiten ist ja vielleicht Seite für gebührenrechtliche Fortbildung. 🙂 Dann ist man für die Zeit danach gut gerüstet 🙂 .