Im „Kessel Buntes“ dann heute seit längerem mal wieder eine BGH-Entscheidung zum Autokaufrecht, und zwar das BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18.
Nach dem Sachverhalt der Entscheidung haben der Kläger und der Beklagte, ein/der Autohändler, einen Kaufvertrag über einen fünf Jahre alten BMW geschlossen. Im schriftlichen Kaufvertrag findet sich u.a. der Zusatz: „Inkl. 1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE [= Allgemeine Betriebserlaubnis] für Winterräder wird nachgereicht).“
Das Fahrzeug wurde dem Kläger nach Zahlung des Kaufpreises noch am selben Tag mit achtfacher Bereifung übergeben, wobei die Winterräder montiert waren. Die Felgen der Winterreifen stammten nicht vom Hersteller des Fahrzeugs; vielmehr waren sie lediglich mit einem BMW-Emblem versehen und für das verkaufte Pkw-Modell nicht zugelassen. Später stellte der Kläger fest, dass bei seinem Fahrzeug die hintere Federung nicht funktionierte. Er unterrichtete den Beklagten hierüber, übertrug diesem aber nicht die Behebung des gerügten Mangels, sondern ließ die Luftfederung zwei Tage später bei einem Kfz-Meisterbetrieb seiner Wahl austauschen.
Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis in Höhe von 31.750 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen sowie ihm die An- und Abmeldekosten und die angefallenen Kosten für die Erneuerung der Luftfeder in Höhe von 981,45 EUR zu erstatten.
Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte beim OLG keinen Erfolg. Der BGH hat auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der auf das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder gestützten Ansprüche des Klägers zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
Und hier dann (nur) die Leitsätze der Entscheidung des BGH, dir für BGHZ vorgesehen ist:
„StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.
BGB § 437 Nr. 2 , § 326 Abs. 5
Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05 , BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06 , NJW 2008, 53 Rn. 23).
BGB § 437 Nr. 2 , § 323 Abs. 5 Satz 2
StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 , Abs. 5
Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2 , 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden.
Verlinkt habe ich mal auf IWW und den dort eingestellten Volltext. Auf der Homepage des BGH wird nämlich mitgeteilt (Stand: 29.02.2020): „Das gewünschte Dokument steht nicht zur Verfügung. Eventuell ist es nicht mehr oder noch nicht freigegeben.“