Und dann für heute zum Schluss noch die Gebührenfrage, und zwar.
„Frage: (laufende Pflichtverteidigung: Uhaft):
Fallen Anträge im „Strafvollzug“ (zB gegen Verlegung Antrag auf gerichtliche Entscheidung etc., gegen Unterbringung im Besonders gesicherten Haftraum, Verpflichtung zur Vorstellung beim Arzt etc. ) in die Pflichtverteidigung und sind diese von der VerfahrensG abgegolten?
Oder sind diese neue Mandate die dann ggfls getrennt abzurechnen sind ?
Falls zur Pflichtverteidigung gehörend, geben diese Anlass für eine Pauschgebühr?“
Bei der Gelegenheit: Mein „Fragenordner“ ist ziemlich leer….. 🙂
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