Hier dann die Lösung zu dem Rätsel vom vergangenen Freitag. Es gibt um die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der zusätzlichen (Einziehungs)Gebühr?.
Ich hatte dann erst noch eine Rückfrage an den Fragesteller:
„Verstehe ich Sie richtig: Sie wollen die 4142 VV RVG im ersten Verfahren geltend machen nach einem Gegenstandswert von 3.500 € und dann die Nr. 4142 VV RVG im zweiten Verfahren noch einmal nach einem Gegenstandswert von 4.300 €?“
pp. die 3500 € habe ich geltend gemacht. Jetzt stellt sich mir die Frage, welchen Gegenstandswert ich geltend machen kann.“
Meine Antwort dann:
„Detlef Burhoff: Ok, (auch) m.E. nur 800 €. Abgesehen davon, dass die 3.500 € „nicht mehr im Streit waren“ (s. schon der Kollege pp.), steht m.E. § 22 Abs. 1 RVG entgegen. Die beiden Verfahren sind nicht „dieselbe“ Angelegenheit.“