Die mit dem VerfGH Saarland-Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 (vgl. dazu OWi I: Paukenschlag II aus dem Saarland, oder: Traffistar S 350-Messungen nicht verwertbar) – zusammenhängenden Fragen werden in der Rechtsprechung heftig diskutiert. Ich habe ja hier – neben dem Kollegen Gratz im VerkehrsrechtsBlog – schon einige Entscheidungen, die sich mit dem Urteil befassen, vorgestellt.
Nun hat sich das OLG Düsseldorf dazu geäußert, wie mit dem Urteil verfahrensmäßig umzugehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2019 – 2 RBs 141/19).
In der Sache ging es – wie beim VerfGH Saarland – um das Messverfahren TraffiStar S 350. Das OLG Düsseldorf geht von folgenden Grundsätzen aus:
Die Beanstandung des Messverfahrens richtet sich gegen die Verwertbarkeit der ermittelten Messergebnisse. Damit wird ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht. Insoweit gelten dann die allgemeinen Regeln der sog. Widerspruchslösung Das bedeutet:
- Ist der Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend, muss er der bis zu dem durch §§ 71 Abs. 1 OWiG, 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprechen.
- Der Widerspruch muss ins Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen werden.
- In der Rechtsbeschwerde muss dann die Verfahrensrüge erhoben werden, aus der sich ergeben muss, dass in der Hauptverhandlung widersprochen worden ist.
Die Vorgaben des OLG Düsseldorf muss der Verteidiger auf jeden Fall beachten. Anderenfalls scheitert er mit seinen Einwänden gegen die Messung schon aus formellen Gründen. So war es übrigens im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall. Mangels zulässiger Erhebung der Verfahrensrüge hat sich das OLG gar nicht erst inhaltlich mit der Entscheidung des VerfGH Saarland auseinander gesetzt.
Zur Widerspruchslösung eingehend <<Werbemodus an>> Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn. 3740 ff. m.w.N., das man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.