Ich habe seit längerem nicht mehr über die Anforderungen bei Verfahrensrügen berichtet. Der heutige Tag ist daher solchen Entscheidungen gewidmet.
Und ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 14.08.2019 – 5 StR 337/19. Der Angeklagte hatte gerügt, dass der Dolmetscher unzureichend übersetzt hatte. Dazu hatte er aber nicht ausreichend vorgetragen, denn:
„1. In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Verfahrensteile, die nach seinem Vortrag durch den Dolmetscher unzureichend bzw. gar nicht übersetzt worden sind, im Einzelnen zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376; Beschluss vom 8. August 2017 – 1 StR 671/16, NJW 2017, 3797, 3798). Der Vortrag, ihm seien von der Verhandlung, namentlich von den Bekundungen der an diesem Tag vernommenen Zeugen, „allenfalls Rudimente“ übersetzt worden, genügt hierfür genauso wenig wie das Vorbringen, – durch den Beschwerdeführer nicht mitgeteilte – Äußerungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft seien gar nicht übersetzt worden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte widersprüchlich einerseits vorträgt, er habe den Übersetzungen des weiteren Dolmetschers für die kurdische Sprache nicht folgen können, andererseits aber geltend macht, die Übersetzungen „seines“ Dolmetschers seien mit denjenigen dieses Dolmetschers „nicht gleich“ gewesen.“
Es dürfte aber rein tatsächlich schier unmöglich sein, die Verfahrensteile im Einzelnen zu bezeichnen, die gar nicht verdolmetscht worden waren, waren sie doch in einer für den Verfahrensbeteiligten fremden und daher nicht verständlichen Sprache geäußert worden.
Das erklären Sie mal dem BGH 🙂
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