TOA II: Vollständige Schadenswiedergutmachung, oder: Wenn 488.000 € gezahlt worden sind…

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es ich um den BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – 3 StR 184/19. Das LG hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 112 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 903.558,30 € angeordnet. Dagegen die Revision der Angeklagten, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruch Erfolg hattte:

„Hingegen haben der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung keinen Bestand, weil die Strafkammer es versäumt hat, eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 2 StGB zu prüfen, und die durch die Angeklagte bereits geleistete Schadenswiedergutmachung bei der Bestimmung der Höhe des einzuziehenden Wertes von Taterträgen nicht in Abzug gebracht hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Das Landgericht hat [es] unterlassen, eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 2 StGB zu prüfen. Ausweislich der Urteilsgründe hat die voll geständige Angeklagte den Erlös aus dem Verkauf ihres Hauses in Höhe von 488.000 € vollständig für die Schadenswiedergutmachung verwendet (UA S. 3) und [hat] sich bereits im Ermittlungsverfahren mit der Verwertung sämtlicher sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt, so dass der Schaden in Höhe von nahezu 700.000 € wiedergutgemacht werden konnte (UA S. 4). Aufgrund der nach § 46a StGB möglichen Strafrahmenverschiebung ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, obwohl bei der Strafzumessung im engeren Sinne die Schadenswiedergutmachung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt wurde. Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch als solchen bedarf es nicht, weil insoweit nur ein Rechtsfehler vorliegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Urteilsgründen die in Rede stehenden Medikamente jeweils einmal pro eingereichtem Beleg tatsächlich ärztlich verordnet worden waren (UA S. 5, 41). Dies lässt jedoch den Schadensumfang unberührt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung müssen Belege vorgelegt werden. Aus § 47 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung ergibt sich zudem, dass Beihilfe nicht gewährt wird und damit ein Beihilfeanspruch insgesamt nicht besteht, wenn der Beleg, wie vorliegend, gefälscht ist. Hätte die Beihilfefestsetzungsstelle diese Fälschung erkannt, wäre eine Beihilfezahlung insoweit vollständig verweigert worden….“

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