Heute berichte ich dann über (StPO-)Verfahrensfragen.
Und ich eröffne mit dem BGH, Urt. v. 09.05.2019 – 1 StR 688/18. Er hat eine Problematik aus dem Bereich des § 265 StPO zum Gegenstand, also „rechtlicher Hinweis“. Der Angeklagte hatte mit seiner Verfahrensrüge die Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO gerügt. Und er hatte damit Erfolg:
a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 1. März 2018 legt dem Angeklagten im Fall 3 zur Last, sich an einem nicht genau bekannten Tag um den 24. Mai 2017 mit der Nebenklägerin in seinem Haus verabredet zu haben. Hier soll er ein weiteres Mal auf dem Sofa im Büro einverständlichen, ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Samenerguss mit der Geschädigten durchgeführt haben.
Entsprechend dem Protokoll der Hauptverhandlung erteilte das Landgericht am 12. Juli 2017 in Bezug auf die Tat 3 folgenden tatsächlichen Hinweis gemäß § 265 StPO: „Der in der Anklageschrift angenommene Tatzeitraum für die Tat 3 ist nicht auf die Werktage in der Woche vom 22.05 bis 26.05.2017 beschränkt, sondern es kommen auch die Werktage in den anderen Wochen nach der Tat 2 und vor der Tat 4 in Betracht. Der Hinweis wurde sodann den Prozessbeteiligten näher erläutert.“
Nach dem Hinweis wurden die bisher verlesenen Stundenpläne der Nebenklägerin und des Angeklagten erörtert. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Tat – wie in den Feststellungen des Urteils angenommen – am 17. Mai 2017, dem Tag des Schulsportfestes, begangen sein soll, erfolgte nicht. Der Angeklagte ging deshalb davon aus, dass er für Tage mit verzeichnetem Unterricht kein Alibi beibringen müsse.
b) Durch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit 24. August 2017 geltenden Fassung (Gesetz vom 17. August 2017, BGBl. I S. 3202) ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 37).
aa) Der Gesetzgeber hat in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO an die ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (BT-Drucks. 18/11277, S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14 Rn. 13). Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. MüKo-StPO/Norouzi, § 265 Rn. 48 ff. mwN) wollte der Gesetzgeber kodifizieren, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht einführen (vgl. SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., § 265 Rn. 31). Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – 5 StR 65/18 Rn. 4 und vom 12. Januar 2011 – 1 StR 582/10 Rn. 8 ff., BGHSt 56, 121, 123 ff.; Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14 Rn. 13). Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indiztatsachen nach dem Willen des Gesetzgebers auch künftig nicht erforderlich. Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1997 – 5 StR 237/97 Rn. 12 f., BGHSt 43, 212, 214 f.).
bb) Das Landgericht hat durch seinen erteilten Hinweis nach § 265 StPO den Tatzeitraum für Fall 3 der Anklage nicht weiter konkretisiert, sondern in zeitlicher Hinsicht sogar noch erweitert. Obwohl in der Folge Stundenpläne der Nebenklägerin und des Angeklagten Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung waren und es darum ging, entsprechende Beweisanträge für alle Tage zu stellen, in denen der Stundenplan Freistunden aufwies, hat das Gericht keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass es den 17. Mai 2017, den Tag des Schulsportfestes, als Tattag in Betracht zieht, obwohl keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es an diesem Tag auch unterrichtsfreie Stunden gab. Eine solche weitere Konkretisierung des Tatzeitraums wäre aber erforderlich gewesen, da der Angeklagte nach den bisherigen Beweiserhebungen davon ausgehen konnte, dass an Tagen mit Unterricht bzw. schulischen Veranstaltungen keine Tatbegehung in Betracht kommt. Die Revision trägt insoweit auch vor, dass der Angeklagte durch die Nichterteilung des Hinweises in seiner Verteidigung beschränkt war und weitere Beweisanträge in Bezug auf ein Alibi zu der vom Landgericht im Urteil angenommenen Tatzeit nicht gestellt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 206/18 Rn. 16, 19).
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem unzureichenden rechtlichen Hinweis beruht. Insoweit ist bereits der Revisionsschrift im Einzelnen zu entnehmen, was die Verteidigung bei einem ordnungsgemäßen Hinweis auf den vom Landgericht zu Grunde gelegten Tattag am 17. Mai 2017 noch vorgebracht hätte.“