Abgasskandal II: Haftung des Motorherstellers, oder: Wie hoch ist der Minderwert?

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Die zweite Samstagsentscheidung betrifft dann auch den Abgasskandal. Im LG Bremen, Urt. v. 12.04.2019 – 4 O 365/18 -. In ihm geht es um den Minderwert eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs. Die Klägerin des Verfahrens hatte zunächst Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs verlangt. Nach dem sie das Fahrzeug verkauft hat, verlangt sie nunmehr Ersatz des aus Manipulation folgenden Minderwerts. Das LG Bremen schätzt den auf 10 % des Kaufpreises:

„4. Danach kann die Klägerin – wie sie mit ihrer Klage nunmehr geltend macht – von der Beklagten Ersatz dafür verlangen, dass sie ein Fahrzeug erworben hatte, dass gegenüber dem gezahlten Kaufpreis wegen der abgasrechtlichen Zulänglichkeiten im Werte gemindert war.

Gemäß § 249 BGB bemisst sich dabei der Schaden nach der Differenzhypothese. Danach hat der Schädiger den Geschädigten vermögensmäßig so zustellen, wie dieser stünde, wenn der von ihm zu verantwortende haftungsbegründende Umstand nicht eingetreten wäre. Zu vergleichen ist dabei die tatsächlich eingetretene Vermögenslage des Geschädigten mit der, die bestünde, wenn das schadenstiftende Ereignis nicht eingetreten wäre (vgl. Palandt, BGB-Kom./78.Aufl., vor § 249 Rdz. 10).

Danach kommt es vorliegend in Bezug auf den Kauf des streitbefangenen PKW darauf an, wie die Vermögenslage der Klägerin sich dargestellt hätte, wenn sie nicht darüber getäuscht worden wäre, dass das von ihr erworbene Fahrzeug die Euro-Norm 5 nicht einhält und somit auch nicht zulassungstauglich ist.

In diesem Falle hätte die Klägerin im Wissen um die Zulassungsuntauglichkeit das Fahrzeug käuflich nicht erworben und dafür auch nicht einen Kaufpreis bezahlt, dessen Höhe sich nach der Vorstellung bemessen hat, dass das Fahrzeug den abgasrechtlichen Vorstellungen entsprechen würde, was es nicht tat, so dass der Kaufpreis des Fahrzeugs nach Maßgabe der §§ 433, 434, 441 BGB gemindert war und sie entsprechend zu viel an den Käufer gezahlt hat. Bei diesem kaufrechtlichen Zuvielzahlungsbetrag handelt es sich sogleich um einen deliktischen Schaden als Folge des sittenwidrigen Handelns der Beklagten. Dieser Schaden war auch nicht durch etwaige Minderungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Autoverkäufer egalisiert. Vielmehr ist ein etwaiger Minderungsanspruch gegen den Verkäufer anlässlich der Lieferung des abgasrechtlich unzulänglichen Fahrzeugs in gesamtschuldnerischer Verbundenheit neben dem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Anlass des Herstellens und Inverkehrbringens des abgasrechtlich unzulänglichen Motors.

Maßgeblich zur Berechnung des deliktischen Schadens ist demgemäß der sich aus § 441 Abs. 3 BGB ergebende Mangelminder- bzw. –unwert, um den die Klägerin zu viel an den Verkäufer gezahlt hat. Da es greifbare Anhaltspunkte für eine Quantifizierung des Mangelunwertes insbesondere unter auf den Kaufpreis anteilig zu übertragende Marktwertgesichtspunkten nicht gibt, veranschlagt die Kammer gemäß §§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB, 287 Abs. 2 ZPO die Höhe des Mangelunwertes auf (nur) 10% des Kaufpreises. Dabei hat sich die Kammer insoweit von dem Gedanken leiten lassen, dass das Fahrzeug in seiner konkreten Nutzbarkeit in der Vergangenheit nicht eingeschränkt und voll fahrfähig war und das nicht unerhebliche Gewicht des Mangels auf Aspekten beruht (enttäuschtes Vertrauen in die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs, dies erschlichen durch Täuschung des Herstellers, Unsicherheit über den Bestand des Betriebserlaubnis in der Zukunft in Ermangelung einer in seinen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des PKW unzweifelhaft einwandfreien Nachbesserungsmöglichkeit, Unsicherheit in Bezug auf den Erlass von Fahrverboten), die die konkrete Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges in der Vergangenheit nicht unmittelbar berührt haben. Danach bemisst sich der auf dem Mangelminder- bzw. -unwert basierende Schaden auf einen Betrag von € 2.399.“

Zum Anspruchsgrund bitte selbst lesen 🙂 .