Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun meine Tätigkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde ab?.
Dazu hatte ich dem Kollegen bei Facebook folgende Antwort gegeben:
„Für die Tätigkeiten gibt es keine zusätzliche Gebühr, siehe § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG. Die Tätigkeiten werden durch die gerichtliche VG für den zweiten Durchgang beim AG abgegolten. Sie müssen die VG ggf. erhöhen.“
Erfreut war der Kollege nicht. Ist aber leider so richtig 🙂 .