Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun meine Tätigkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde ab?

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Im „Gebührenrätesel“ heute dann eine Frage, die ich mir mal wieder aus einer Facebook-Gruppe „geklaut“ habe und die ich dort auch beantwortet habe. Wer die Lösung also kennt, möge bitte schweigen.

Gefragt worden war:

„Frage zur Abrechnung im OWi-Verfahren:

Das Amtsgericht hat im ersten Verfahrenszug verurteilt, das OLG im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben und zurückverwiesen. Im erneuten Verfahren hat das Amtsgericht freigesprochen, jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen des Staatskasse aufzuerlegen. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hin, hat das Landgericht schliesslich auch dies korrigiert und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Wonach richtet sich die Abrechnung der Verteidigertätigkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde?

Einer der in Vorbem.5 Abs.4 VV genannten Fälle liegt nicht vor. Denkbar wäre mE die Erfassung in Nr.5113 VV Rechtsbeschwerde oder eine Einzeltätigkeit.“

Bei der Gelegenheit: Ich brauche Fragen 🙂 und auch gebührenrechtliche Entscheidungen.

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun meine Tätigkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde ab?

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