Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die zusätzliche Verfahrensgebühr N.r 4141 VV RVG zweimal?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die zusätzliche Verfahrensgebühr N.r 4141 VV RVG zweimal?, zur Diskussion gestellt.

Darauf hatte ich geantwortet:

„Hallo, wieso zweimal?

Wegen Nichteröffnung und Beschwerdeverwerfung? M.E. nein.

Ist/Bleibt doch dieselbe Angelegenheit.

Ist auch kein Problem der Nr. 4141 VV RVG, sondern des § 15 RVG.“

Auf mein „Antwort-Wieso“ habe ich dann auch noch eine Antwort bekommen, nämlich:

Naja, die Geldwäsche… sozusagen als weiterer Gegenstand.

Für das Beschwerdeverfahren gibt es ansonsten nix extra, richtig?

Und das ist „richtig“. Für die Beschwerde gibt es in diesem Fall – wie fast immer in Teil 4 und 5 „nix extra“, sondern das muss man über die Differenztheorie abrechnen. Das „lohnt“ sich aber nicht wirklich.

Dazu und zu den Angeklegenheiten (§ 15 RVG) eingehend unser <<Werbemodus an>> Kommentar Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017 – übrigens, was manchmal untergeht: auch zur den Teil 6 VV RVG und 7 VV RVG -, den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

 

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