Die heutige Frage betrifft mal wieder die Nr. 4142 VV RVG, und zwar deren Anfall im Berufungsverfahren. Gefragt wurde dazu:
„Kurze Fragen zu Gebühren. Fällt die Gebühr nach 4142 auch an wenn die Einziehung in der Hauptverhandlung per Beschluss ausgeklammert wird? Ist es ausreichend für die Gebühr nach 4124, dass ich die Berufung zurückgenommen habe? (Anderer Verteidiger von meinem Mandanten hat sie gegen seinen Wunsch eingelegt, ich sollte sie zurücknehmen).“
Nun, das sind mehrere Fragen in einer 🙂 , oder?
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