OWI III: Abstandsverstoß mit Abstandspilot, oder: Dem Piloten darf man nicht blind vertrauen

© Steffen Eichner – Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung dann ein weiterer Beschluss vom OLG Bamberg, und zwar der OLG Bamberg, Beschl. v. 06.11.2018 – 3 Ss OWi 1480/18. Allerdings nicht zum Mobiltelefon und § 23 Abs. 1a StVO, sondern zu einem Abstandsverstoß. Der Betroffene hatte gegenüber einem drohenden Regelfahrverbot geltend gemacht, er habe auf die Funktion eines in seinem Fahrzeug als Bestandteil eines Fahrerassistenz-Pakets verbauten sog. Abstandspiloten vertraut.

Das OLG Bamberg meint dazu: Daas geht nicht, denn das Vertrauen ist nicht geschützt und ist mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers unvereinbar:

„Der Hinweis auf den „Abstandspiloten“ verfängt von vornherein nicht, weil der Betr. die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen konnte und musste. Wenn er auf einen (deaktivierten) Abstandspiloten „vertraut“, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht einmal im Ansatz zu vereinbaren. Von einem „Augenblicksversagen“ kann bei den vom AG getroffenen Feststellungen schon gar nicht die Rede sein. Sonstige Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, ergeben sich aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde ebenfalls nicht.“

Das dürfte für einen Tempomat ähnlich gelten.

6 Gedanken zu „OWI III: Abstandsverstoß mit Abstandspilot, oder: Dem Piloten darf man nicht blind vertrauen

  1. Norbert H.

    Und wann werden diese rechtlichen Tatsachen endlich auch für Autohersteller und -händler verpflichtend?
    Deren Werbung behauptet nämlich gern das Gegenteil. Der Angeschmierte ist aber immer nur der Kunde, der auf die Werbelügen hereinfällt, die Hersteller dürfen ungestraft weiterlügen.
    Wobei ein „Denkzettel“ wie in diesem Fall noch glimpflich ist, gab auch schon Unfälle mit tödlichem Ausgang, siehe z.B. Teslas „Autopilot“.

  2. RA Markus Stamm

    Ich meine, mich an eine schon ältere Entscheidung zu vergleichbarem Problem mit Verkehrszeichenkameras zu erinnern. Der Betroffene trug vor, die Kamera habe das Zeichen falsch erkannt, und er habe sich nach der Anzeige im Armaturenbrett gerichtet. Das Gericht brachte eine Durchsage von Captain Obvious, wonach das gilt, was auf dem Schild selbst steht, und der Betroffene gefälligst hin und wieder auch mal nach draußen schauen soll, wenn er schon ein Fahrzeug führt. Leider habe ich gerade keine Fundstelle zur Hand. Daß da etwas für Autohersteller verbindlich werden sollte, erschließt sich mir auch nicht. Die Pflichten des Fahrzeugführers regelt die Straßenverkehrsordnung, und in meiner Ausgabe steht nichts davon drin, daß einige oder alle der Pflichten auf die Fahrzeughersteller übergehen würden.

  3. WPR_bei_WBS

    @ Norbert H.
    Was genau soll denn da für die Autohersteler verpflichtend werden? Ich habe zumindest noch nie eine Werbung gesehen, in der Behauptet wird der Fahrer könne seine Verantwortung für die Fahrzeugführung an das Assistenzsystem abgeben.

  4. Pingback: BlogScan 8.KW 2019

Schreibe einen Kommentar

Hinweis: Gesetzes- und Rechtsprechungszitate werden automatisch über dejure.org verlinkt

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert