(Motor)Schaden an gewerblich genutztem Fahrzeug, oder: Keine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung!

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Urheber Erkaha

Heute – es ist Samstag, also „Kessel-Buntes-Tag“ – zwei Entscheidungen zum Verkehrszivilrecht.

Zuerst weise ich hin auf das BGH, Urt. v. 06.12.2018 – VII ZR 285/17. Im Streit war nach einer mangelhaft durchgeführten Reparatur an einem (gewerblich genutzten) Kipplader der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Der Kläger, der ein Beton- und Natursteinwerk betreibt, verlangte von der Beklagten, einer Nutzfahrzeugwerkstatt, aufgrund eines Werkvertrags Schadensersatz für die Folgen eines Motorschadens an seinem Kipplader mit Kran. Infolge des Motorschadens, der durch eine von der Beklagten mangelhaft durchgeführte Reparatur hervorgerufen wurde, konnte der Kläger das Fahrzeug in der Zeit vom 22.12.2011 bis 21.02.2013 nicht nutzen. Ab dem 09.08.2012 hatte dem Kläger ein mit einem Kran nachgerüsteter Ersatzlastkraftwagen zur Verfügung gestanden.

Der Kläger hat u.a. Schadensersatz für den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran verlangt. Er hat einen Mehraufwand für Montagearbeiten in Höhe von 1.500 € geltend gemacht, der dadurch entstanden sei, dass normalerweise durch den Kran erbrachte Be- und Entladungen von Material sowie Haltearbeiten händisch hätten erfolgen müssen. Einzelne Transporte habe er durch eine Drittfirma durchführen lassen, wofür er 3.600 € netto gezahlt habe. Außerdem hat der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 735 € monatlich begehrt (14 x 735 € = 10.290 €).

Das LG hat dem Kläger Schadensersatz für die Kosten der fremdvergebenen Transportarbeiten abzüglich eines Eigenanteils, insgesamt 3.000 € netto, zugesprochen und die Klage hinsichtlich der beiden übrigen Forderungen abgewiesen. Der Mehraufwand für Montagearbeiten sei nicht schlüssig dargelegt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom OLG hierauf beschränkt zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5.512,50 € nebst Zinsen für den Zeitraum 22.12.2011 bis 08.082012, d.h. für siebeneinhalb Monate zu je 735 € netto, weiter verfolgt. Die Revision des Klägers hatte beim VII. Zivilsenat des BGH keinen Erfolg.

Hier die Leitsätze der BGH-Entscheidung:

1. Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.*)

2. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsentbehrung – unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus – keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.*)

3. Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwirtschaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen sind (vgl. BGH, 09.07.1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar.

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