Und als RVG-Rätsel dann heute eine schon etwas ältere Frage zu den Gebühren beim Zuständigkeitswechsel (in der Berufungsinstanz). Die stammt noch aus meinem inzwischen eingestellten RVG-Forum (DSGVO geschädigt 🙂 ):
„Hallo allerseits,
Mandant wird vor dem Schöffengericht – aufgrund einer erpresserischen Verständigung – zu dreieinhalb Jahren verurteilt.
Noch in der Rechtsmittelfrist übernehme ich das Mandat und lege Berufung ein.
Der Mandant widerruft sein im Rahmen der Verständigung abgelegtes Geständnis.
Die zunächst zuständige Berufungskammer des LG erfragt den Umfang der Anfechtung, namens und im Auftrag des Mandanten wird hierauf in einem ausführlichen Schriftsatz geantwortet und mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich angefochten wird, also eine (erstmalige) umfängliche Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung nötig werden wird.
Die Berufungskammer des LG sieht nun nach Wegfall des strafmildernd wirkenden Geständnisses eine Straferwartung von über 4 Jahren und gibt das Verfahren gemäß § 225 a StPO an die Strafkammer des LG ab, wo das Verfahren sodann erneut „erstinstanzlich“ verhandelt wurde.
Ich würde gerne sowohl die Verfahrensgebühr Nr. 4125 als auch die Verfahrensgebühr Nr. 4113, abrechnen[smile2], fürchte aber, dass ich wohl „nur“ die Gebühr des höchsten mit der Sache befassten Gerichtes, also erstinstanzlich LG, Nr. 4113, abrechnen darf[sad].
Oder irre ich mich erfreulicherweise?“
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