Ablehnung eines Sachverständigen II: Wie schnell muss es gehen?

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Urheber Ulfbastel

Am 06.03.2018 – habe ich über den BGH, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 StR 437/17 – berichet (vgl. Ablehnung eines Sachverständigen, oder: Wie schnell muss man sein?). Der Beschluss behandelt die Frage, ob bei der Ablehnung eines Sachverständigen auch das Unvezüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 StPO gilt. Der BGH hat das verneint.

Dem hat sch nun im OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2018 -2 Ss OWi 1419/18 – das OLG Bamberg angeschlossen. Da das OLG die Argumentation des BGh weitgehend übernommen hat – früher hätte man gesagt: quasi abgeschrieben 🙂 – reicht m.E. hier der Hinweis auf den Leitsatz der Entscheidung: 2 Ss OWi 1419/18

 „Letztmöglicher Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist der Schluss der Beweisaufnahme. Für das Ablehnungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit findet das sog. Unverzüglichkeitsgebot des § 25 II 1 StPO keine Anwendung.“

Wie gesagt: Ich würde dennoch nicht „klüngeln“ :-).

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