Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wirkt die Erstreckung der Beiordnung auf die 1. Instanz zurück?
Mit der Antwort mache ich es mir einfach und nehme die, die auch im Rechtspflegerforum, aus dem die Frage stammt, gegeben worden ist:
„Nein. Rückwirkung gibt es nur innerhalb des Rechtszuges, bzw. in erster Instanz auch fürs Vorverfahren, s. § 48 Abs.6 Sätze 1 und 2 RVG.
Ob die Beiordnung sich ohne weiteres auch auf die Adhäsion erstreckt, wird wohl durchaus unterschiedlich gesehen. Hier ist ein Aufsatz von Burhoff aus 2008, dort wird noch überwiegend davon ausgegangen, dass die PV-Beiordnung auch die Adhäsion umfasst. Wenn aber bei Euch das Gericht später auf ausdrücklichen Antrag erstreckt bzw auch für die Adhäsion beigeordnet hat, spricht das gegen eine stillschweigende Erstreckung in der früheren Instanz. Das müsste man ggf. noch klären.“
Passt. Wegen der Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbeiordnung auch auf das Adhäsionsverfahren verweise ich auf meinen Beitrag aus RVGreport 2018, 282. Da ist die aktuelle Rechtsprechung zusammengestellt.
Und: << Werbemodus an >>: Wegen der Erstreckungsfragen verweise ich auf die Kommentierung zu § 48 RVG in „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017“. Den gibt es als Mängelexemplar derzeit zum Sonderpreis von 89,90 €. Bestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>