Bei der zweiten Entscheidung mit gebührenrechtlichem Einschlag handelt es sich um den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.2018 – I-10 W 49/18, I-2 W 44/17. Der „Kundige“ erkennt sofort am Aktenzeichen, dass es sich um eine Entscheidung eines Zivilsenats handelt. Aber die angesprochene Frage kann auch in Strafverfahren von Beseutung sein. Nämlich: Wie ist mit einer „unrichtigen“ Kosten(grund)entscheidung umzugehen? Kann die im Rahmen der Kostenfestsetzung oder beim Kostenansatz repariert werden? Das OLG Düsseldorf verneint die Frage:
„Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.
Die vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Beschluss vom 7. Dezember 2017 getroffene Kostenentscheidung steht nicht zur Überprüfung an. Nach dieser Kostenentscheidung trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 70%. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zählen auch die Gerichtskosten. Darauf, ob diese Kostenentscheidung „richtig“ ist bzw. ob eine Quotelung in einem derartigen Fall vom Gesetz vorgesehen ist oder nicht, kommt es nicht an. Die getroffene Kostenentscheidung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und nicht auslegungsfähig. Diese Kostenentscheidung ist dem Kostenansatz und der darauf beruhenden Kostenrechnung zugrundezulegen.“
Also: Was entschieden ist, gilt. Lediglich, wenn das offenkundig nichtig ist, kann davon abgewichen werden.