Frisch aus dieser Woche ist die Anfrage eines Kollegen, der den Mandanten im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach § 81g StPO vertreten hat. Der Kollege fragte:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich habe eine gebührenrechtliche Frage und würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Die Polizei wollte von meinem Mandanten unabhängig von einem bestimmten Ermittlngsverfahren DNA haben nach § 81g Abs. 4 StPO für eventuell in der Zukunft zu führende Ermittlungsverfahren.
Wir lehnten ab, die StA beantragete entsprechenden Beschluss beim AG. Ich nahm dagegen Stellung. Das AG erliess den Beschluss. Ich ging zum LG in Beschwerde und hatte Erfolg.
Wie rechne ich beim AG nun ab?
Welche Gebühr(en)?
4302? Zweimal da zwei instanzen?
Ich bin mir nicht sicher.“
Nun, wer ist sich sicher? 🙂
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