Im Moment ist mal wieder Flaute mit Fragen, die bei mir auflaufen, also: Fragen, Fragen, Fragen. Ich muss daher dann (mal wieder) auf eine Frage aus der FB-Gruppe Strafverteidiger zurückgreifen, die dort vor einiger Zeit gestellt worden ist, und zwar:
„Entsteht keine VV 4106 RVG Gebühr, wenn das Gericht die Eröffnung des HV ablehnt?
Welche weiteren Gebühren entstehen in dem Zusammenhang? Natürlich wirkt der Strafverteidiger durch seine ausführliche Schutzschrift mit.“
Sollte nicht so schwer sein 🙂 . Dürfte „Basiswissen“ sein.
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