Im Moment kommen eine ganze Menge Anfragen wegen der Nr. 4141 VV RVG und damit zusammenhängender Probleme. So auch folgende:
„Hallo Herr Kollege Burhoff,
ich habe in pp. bei einer PV die Gebühr 4142 beantragt. In der Anklage wurde meinem Mandanten vorgeworfen, vom Jobcenter 984 € zuviel erhalten zu haben, da er seinen Verdienst nicht angegeben hat.
Aufgrund meiner Besprechung mit dem Mandanten hatte er im Termin 900 € dabei, die er mir zwecks Überweisung übergeben wollte. Letztlich bestand jedoch nur noch ein Rückstand in Höhe von 486 €. (Zeugenaussage im Termin)
Die Richterin erteilte dann noch den rechtlichen Hinweis, daß eine Einziehung in Betracht käme, aber bereits erfüllt wurde.
Ich rechnete die Gebühr nach 4142 mit einem Gegenstandswert von 894 € ab. Die Bezirksrevisorin teilte mit, die Gebühr sei nicht entstanden.
Ich führte darauf hin aus, dass sowohl eine Besprechung mit dem Mandanten (sichtbar durch Geldübergabe im Termin), als auch Besprechung im Gerichtstermin, die Gebühr angefallen sei. Ich verwies hier mal wieder auf Ihren Kommentar. 🙂
Jetzt erhalte ich eine erneute Stellungnahme, sie wäre mit der Erstattung der Gebühr einverstanden, aber nur mit einem Gegenstandswert von 486 €.
Was meinen Sie, lag ich falsch mit meinem Gegenstandswert?“
Ja. Der Gegenstandswert nach § 2 RVG bemißt sich nach dem objektiven Wert zum Zeitpunkt des Gebührenanfalls; daher lag er bei der Beratung nur noch bei 486 €.
Das sehe ich anders. Beim Entstehen der Gebühr betrug der Gegenstandswert meine ich 984 Euro. Denn in dieser Höhe kam objektiv, das heißt nach Aktenlage eine Einziehung in Betracht. Und durch eine nach Entstehung der Gebühr auftretende Änderung des Gegenstandswertes ändert sich an der bereits verdienten Gebühr nichts mehr.
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