Wenn man bloggt und im Blog auf aktuelle Rechtsprechung verweisen will (kann ja leider nicht so viel Geschichten erzählen), dann ist man u.a. auf die Homepage des BGH angewiesen, auf der die BGH-Entscheidungen eingestellt werden. Verhältnismäßig aktuell. Man ist dann immer wieder sehr erfreut, dort Entscheidungen zu finden. So auch heute. Eingestellt sind/waren 5 Entscheidungen des 2. Strafsenats. Wenn man die anklickt, ist man aber bei zwei Entscheidungen schon sehr entäuscht, und zwar bei 2 StR 230/10 und bei 2 StR 245/10. Es sind reine „OU-Beschlüsse“, ergänzt durch einen „Maßgabe-Halbsatz“. Da fragt man sich dann doch: Was ist denn daran so interessant, dass diese Beschlüsse den Weg auf die Homepage gefunden haben und einer staunenden juristischen Öffentlichkeit zum Nachlesen dort zu Verfügung stehen?
Auf die BGH-Seite werden alle Entscheidungen eingestellt, die über eine reine Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO hinausgehen. Sogar Berichtigungsbeschlüsse, die im Hinblick auf offensichtliche Schreibversehen ergehen („… muß es Sachbeschädigung statt Mord heißen …“), werden veröffentlicht. Offenbar soll der Eindruck vermieden werden, der BGH bestimme, was interessant ist und was nicht.
Ich finde das grundsätzlich begrüßenswert. Auf der Webseite des BVerfG werden längst nicht alle Entscheidungen eingestellt. Selbst solche die juristisch sehr interessant sind, aber dem BVerfG anscheinend aus irgendwelchen Gründen nicht „in den Kram passen“, werden nicht veröffentlich. Zum Beispiel der „Tagebuch-Beschluß“ vom 26.06.2008, 2 BvR 219/08. Eigentlich ein Ausbildungsklassiker, der die maßgebliche Senatsentscheidung (BVerfGE 80, 367) in Sachen Verhältnismäßigkeit durchgreifend in Frage stellt, wurde nicht auf der Seite des BVerfG veröffentlicht und blieb in Literatur und Rechtsprechung daher weitgehend unbeachtet.
Diese „Filterung“, die ihre Hintergründe nicht erkennen läßt, finde ich fragwürdiger als die BGH-Praxis, alles zu veröffentlichen.
ok, so kann man es auch sehen. aber ich finde es schon nervig 🙂