Zur Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich keine Grundgebühr?, dann folgende Lösung(en):
Eine Kollegin war schneller als ich und hatte geantwortet:
„Klingt mir nach der üblichen Schikane. Gehe davon aus, dass Sie sich ganz normal als Verteidiger legitimiert haben. oder? Dann natürlich Grundgebühr, Verfahrensgebühr und 4141. Wobei das Beschwerdeverfahren die Verfahrensgebühr erhöht.“
Und ich habe dann nachgelegt mit:
„Das Übliche. Im Zweifel sind Sie Vollverteidiger und rechnen nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Also: Nrn. 4100, 4104, 4141, 7002 VV RVG. Sie haben Akteneinsicht erhalten: Die bekommt nach § 147 StPO nur ein Verteidiger = Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.“
Und ich <<Werbemodus an>> weise dann mal wieder hin auf: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2018, gerade am 21.09.2017 erschienen. Zur Bestellung geht es hier. <<Werbemodus aus>>.
Herr Burhoff, wieso gilt hier nicht die Differentheorie? In dem Ermittlungsverfahren hat er doch die Kosten selbst zu tragen. Und das Beschwerdeverfahren erhöht (!) doch nur die ohnehin selbst zu tragende Verfahrensgebühr. Kann man dann tatsächlich alles festsetzen lassen?