Im Moment ist mein Reservoir an Fragen ziemlich erschöpft. Daher nehme ich heute mal eine Frage, die vor zwei Wochen in der Facebook-Gruppe „Fachanwälte für Strafrecht“ diskutiert worden ist. Also nichts Neues. Es ging um Folgendes:
Hallo KollegenInnen,
ich brauche mal die Hilfe in einer gebührenrechtlichen Frage.
Ich haben einen Mandanten in einem verkehrsrechtlichen Ermittlungsverfahren vertreten. Ich habe Akteneinsicht beantragt, auch erhalten und konnte der Akte entnehmen, dass ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung meines Mandanten sowie ein Beschluss nach § 111a, i.V.m. §§ 69, 69 a in der Akte war. Nach Rückfrage mit dem Mandanten habe ich Beschwerde (beides noch nicht vollzogen) gegen den 111a-Beschluss eingelegt. Dann gegenüber dem Landgericht noch einmal weiter begründet und Unterlagen nachgereicht und sodann wurden beide Beschlüsse aufgehoben, Kosten Beschwerde der LK auferlegt. Dann kurze Zeit später wurde das Verfahren gem. § 170 II eingestellt.
Nun mache ich meine Gebühren gegen die LK geltend. Die streichen die 4100 VV mit der folgenden Begründung:
Die Gebühr erhält nur der Verteidiger. Ich war aber – nur – im Beschwerdeverfahren tätig. Es sei mithin eine Einzeltätigkeit gewesen und deswegen nur die 4302 VV angemessen zzgl. Postporto. Da nicht durchsucht wurde, kann ich auch keinen Antrag nach StrEG stellen.
Was ist mit den restlichen Gebühren?“
Na? Aber bitte nicht die, die die Lösung schon kennen 🙂 .
Wortlaut Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG: Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
Dem Kollegen wurde die gesamte Verteidigung übertragen, also scheiden die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG aus.
Die Grundgebühr ist entstanden, dürfte aber nicht zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören denke ich (Differenztheorie).
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