Die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die Kosten des Dolmetschers für die Übersetzung erstattet? – stellt sich – wie bereits geschrieben – in der Praxis häufiger. Ich habe sie wie folgt beantwortet:
„Hallo,
zu Protokollen von Haftprüfungen kenne ich keine Entscheidungen. Es gibt allerdings eine Entscheidung des OLG Hamm zu polizeilichen Vernehmungen – NStZ-RR 2001, 223. Da hat das OLG die Erstattung abgelehnt.
Ich habe im Übrigen auch Bedenken. Warum soll die Übersetzung der eigenen Einlassung erforderlich sein: Die kennt der Mandant doch. Belehrung und Beiordnung kann ihm der Verteidiger vermitteln im Gespräch, zu dem ein Dolmetscher beigezogen worden ist, oder?
Ich würde es aber dennoch mal versuchen und ggf. ins Rechtsmittel gehen. Nur ein Versuch macht klug.
In Zukunft gehen Sie den Weg über § 46 Abs. 2 RVG und lassen sich die Übersetzungen vorab genehmigen. Dann gibt es hinterher keinen Streit.“
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