Dre Kollege Nebgen beklagt sich gerade in seinem Blog unter dem Titel „Der Schlaf der Beleidigten“ über eine Strafkammer, die ein Verfahren nach Aufhebung jahrelang liegen lässt und nicht verhandelt. Er sieht darin ein Abstrafen des Verteidigers/Beschuldigten, der es gewagt hat, Revision einzulegen und die auch noch zu „gewinnen“.
Mag sein, dass das auch ein Grund für das Nichtverhandeln sein kann, aber: Es gibt auch noch einen anderen. Vielleicht ist die Kammer ja auch so mit Haftsachen überlastet, dass sie deshalb eine Nichthaftsache, um die es sich offensichtlich handelt, nicht verhandeln kann. Natürlich müssen auch die erledigt werden, nur…
Und: Natürlich sollte man nicht übersehen: Die Zeit spielt für den Mandanten. Er kann sich ggf. schon mal bewähren, Zeugen können sich vielleicht nicht mehr erinnern, wenn verhandelt wird und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung rückt immer näher. Das muss man abwägen gegen das Interesse des Mandanten, die Sache vom Tisch zu haben, vor allem, wenn es eine Freispruchverteidigung ist.
Eben! Das ist doch ein steter Quell der Freude, wenn man bei der halbjährlichen Wiedervorlage merkt, daß sich die Kammer noch immer nicht gemeldet hat. Nach so langer Verzögerung ist wohl kaum mehr Raum für die „Vollstreckungslösung“. Da wird man um § 206a StPO bzw. § 260 Abs. 3 StPO nicht mehr herumkommen. Und falls nicht: die nächste erfolgreiche Revision dürfte sicher sein. Bloß keine schlafenden Hunde wecken, sondern die Sache ruhen lassen.
Vielleicht sind die Richter Fans des Reichskammergerichts und beabsichtigen, das Urteil in 100 Jahren den Urenkeln zu verkünden zu lassen…
kein urteil = keine rechtskraft
keine rechtskraft = keine sanktion und keine vorstrafe.
und solange einem nicht gerade ein entlastendes beweismittel wegstirbt ist das doch das beste was passieren kann.