Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Rückgewinnungshilfe, bekomme ich die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG?, war m.E. nicht so ganz einfach. Ich meine aber, dass ich die richtige Lösung gefunden habe. Geantwortet habe ich wie folgt:
„Hallo,
ich glaube, wir müssen zwei Dinge auseinanderhalten, und zwar einmal die Frage des Entstehens der Nr. 4142 VV RVG und die Frage der Kosten-/Auslagenerstattung für die Beschwerde.
Ob die Nr. 4142 VV RVG in Ihrem Fall entstanden ist, ist nicht unumstritten. Das Zitat des Bezirksrevisors ist zwar zutreffend, man kann m.E. aber auch mit guten Gründen die gegenteilige Auffassung vertreten – so OLG Stuttgart.
Die Frage ist m.E. aber unabhängig von der Frage der Kosten-/Auslagenerstattung für die Beschwerde. Insoweit wird man – da hat der Bezirksrevisor Recht – nach der Differenztheorie vorgehen müssen. Und das ist hier misslich, denn Sie müssen dann ja ermitteln: Kosten/Auslagen ohne Beschwerde und Kosten/Auslagen mit Beschwerde. Nur die Differenz können Sie geltend machen. Das wäre hier m.E. aber nicht die Nr. 4142 VV RVG, denn die ist bereits mit der ersten Tätigkeit im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe entstanden und nicht erst mit der Beschwerde. Und als Wertgebühr wird sie durch die Beschwerde nicht erhöht, zumal die Nr. 4142 VV RVG auch die Tätigkeiten in der Beschwerde umfasst.
Es wäre also im Grunde genommen günstiger für Sie, das Gericht würde sich auf den Standpunkt stellen: Nr. 4142 VV RVG ist nicht entstanden. Denn dann müssten die Tätigkeiten im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe bei der Bemessung der Verfahrensgebühr herangezogen werden und es müsste sich eine Differenz zu Ihren Gunsten ergeben. Ist nicht viel, aber immerhin.“
Die Kollegin hat dann noch einmal geantwortet, und zwar u.a. wie folgt:
….. Der Bezirksrevisor vertritt die Auffassung, dass Nr. 4142 VV RVG nicht anzuwenden sei. Kurz zum Ablauf, ich habe mich im Ermittlungsverfahren zunächst als Verteidigerin legitimiert und Akteneinsicht beantragt und erhalten. Danach habe ich sogleich die Beschwerde eingelegt und diese begründet und belegt, warum die StA von einem falschen Sachverhalt ausgeht, dass Verfahren nach § 170 Abs-2 StPO einzustellen und der Arrestbeschluss aufzuheben sei. Wie bereits erwähnt, habe ich diese Beschwerde der StA zur Kenntnisnahme übersandt, so dass die Einstellung letztlich auf meine Beschwerdebegründung zurückzuführen war, deshalb ja auch die Kostenentscheidung des Gerichts. Kostenrechtlich wäre es vielleicht klüger gewesen, mich lediglich für das Beschwerdeverfahren zu legitimieren. Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme konnte ich den Sachverhalt jedoch noch nicht abschätzen, da mir auch Unterlagen seitens der Mandantin fehlten.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass bei Anwendung der Differenzmethode das gesamte Ermittlungsverfahren seitens meiner Mandantin übernommen werden müsste, also Nr. 4100, 4104 VV RVG, so dass sich lediglich eine minimale Erhöhung der Gebühr Nr. 4104 VV RVG (wie zu bemessen ? Der Arrestbeschluss belief sich auf ca. 8.000,00 €) ergeben würde, die von der Staatskasse erstattet werden müsste.“
Und ich dann auch noch einmal:
…. Sie haben mich im RVGreport schon richtig verstanden, nur kommt das natürlich noch nicht im GS an. Streiten Sie also mit dem Bezi und erreichen so vielleicht eine OLG Celle, Entscheidung. Nur: Das OLG Celle ist nicht ganz einfach.
Auch die Differenzmethode haben Sie richtig verstanden. Es geht nur um eine Erhöhung der VG Nr. 4104 VV RVG. Da kommt es aber vornehmlich auf den Umfang Ihrer Tätigkeiten an. Der Gegenstandswert bekommt aber bedeutung bei der „Bedeutung der Sache“.
Mich würde der Ausgang interessieren. Daher bitte ich, mir Entscheidungen zukommen zu lassen. Auch negative.“
Mal sehen, ob wir eine Entscheidung bekommen.