In der vergangenen Woche erreichte mich die Anfrage einer Kollegin, die ich heute dann hier zur Diskussion stelle:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
es geht um eine Abrechnung in einem Beschwerdeverfahren bezüglich eines Arrestbeschlusses (Rückgewinnungshilfe) in einem laufenden Ermittlungsverfahren.
Der Bezirksrvisor vertritt die Meinung, dass ich eine Differenzberechnung vorzunhemen habe, die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG sei nicht entstanden. Ich habe Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG beantragt, unter Hinweis auf Burhoff RVGReport 2016, 282 f.; LG Hildesheim, 25 Qs 16/06; OLG Stuttgart, 1 Ws 212/13.
Der Bezirksrevisor beruft sich auf: Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 22. Aufl. VV Nr. 4142, Rn. 8.Sind vorliegend die Gebühren tatsächlich nach der Differenzmethode zu bestimmen oder ist der Gegenstandswert festzusetzen, da Nr. 4142 VV RVG anzuwenden ist?“
Da mir das zu wenig Sachverhalt war, habe ich nachgefragt und die Kollegin hat ergänzt:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
vorab vielen Dank für die prompte Antwort.
Zum Sachverhalt:
Gegen meine Mandantin lief ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges. Innerhalb dieses Verfahrens erging ein Arrestbeschluss gem. §§ 111 b, 111 d, 111 e, StPO, 73, 73 a StGB zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe, der auch vollzogen wurde.
Gegen diesen Beschluss habe ich am 13.06.2016 Beschwerde eingelegt und diese nebst Belegen der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme übersandt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28.06.2016 wurde der Arrestbeschluss aufgehoben. In der Begründung wurde angeführt, dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 23.06.2016 das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde und der Arrestgrund des § 111 b Abs. 2 StPO damit entfallen sei.
Hierauf bat ich um Kostenentscheidung, da vor Einstellungsverfügung der StA meine Beschwerde eingegangen war, die ich nebst Nachweisen der StA zur Kenntnisnahme übersandt hatte, so dass davon auszugehen sei, dass meine Beschwerde begründet war.
Sodann erging in Ergänzung zum Beschluss vom 28.06.2016 mit Beschluss des AG vom 19.07.2016 eine Kostenentscheidung „… die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.“
In den Gründen dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft der angefochtene Arrestbeschluss wegen § 170 Abs. 2 STPO aufzuheben sei, da der Arrestgrund des § 111 b Abs. 2 StPO entfallen sei. Damit hatte die Beschwerde Erfolg, so dass es einer Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren bedarf, was zuvor unterblieben und deshalb nachzuholen war.
Die Kostenentscheidung wurde auf § 467 Abs. 1 StPO gestützt.“
Na, wer wagt, gewinnt. Der von der Kollegin erwähnte OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.04.2014 – 1 Ws 212/13 – steht natürlich (auch) 🙂 auf meiner Homepage (und dazu dann: In der Entscheidung steckt (viel) Geld, oder: Verfahrensgebühr auch bei Rückgewinnungshilfe?). Und Burhoff RVGReport 2016, 282 f. gibt es auch online.
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