Das Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44 StGB) ist derzeit dank der Gesetzesinitiative des „Bundesheiko“ in der Diskussion. Fast alle verkehrsrechtlichen Zeitschriften hatten dazu im Januar im Hinblick auf den 55. VGT Aufsätze, in denen die Pläne des „Bundesheiko“, das Fahrverbot auf allgemeine Kriminalität auszudehnen, nicht gut weg gekommen sind. Auch der 55. VGT hat sich gegen eine Erweiterung des § 44 StGB ausgesprochen.
In den Kontext passt dann eine Entscheidung des KG zum „alten“ Fahrverbot nach § 44 StGB. Nämlich der KG, Beschl. v. 07.11.2016 – (3) 121 Ss 155/16 . Im Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort war vom Verteidiger des Angeklagten geltend gemacht worden, dass auf das nach § 44 StGB angeordnete Fahrverbot die Schonfristvorschrift des § 25 Abs. 2a StVG – „Vier-Monats-Frist“ hätte angewendet werden müssen. nicht entsprechend anwendbar.
Das KG hat die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO „OU“ verworfen und nimmt zu der vom Verteidiger in den Raum gestellten Problematik nur in einem Zusatz Stellung:
„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.“
Recht hat es das KG.
Ja, auf Basis der geltenden Gesetzeslage hat das KG leider eindeutig recht. Hier wäre wirklich Bedarf für eine vernünftige Reform, wenn die Viermonatsfrist Ersttätern auch in Strafverfahren gewährt würde, könnten die unerwünschten sozialen Nebenfolgen für Betroffene, die beruflich auf das Fahrzeug angewiesen sind, wesentlich abgemildert werden und die Justiz von der Bearbeitung einer Vielzahl unnötiger Rechtsmittel entlastet werden, die einzig und allein zu dem Zweck eingelegt werden, das Wirksamwerden des Fahrverbots so lange zu verzögern, bis Urlaub organisiert werden kann (wobei der Arbeitsaufwand da natürlich weniger beim Rechtsmittel liegt, das ja dann irgendwann unproblematisch zurückgenommen wird, sondern beim Ausgangsrichter, der die Urteilsgründe nicht abkürzen darf).
Ich glaube, mit dem Appell haben Sie bei diesem MBJV keinen Erfolg. Denn die Tendenz geht ja eher zu Verschärfung der Sanktion(en). Da wird man m.E. kaum eine dem § 25 Abs. 2a StVG vergleichbare Vorschrift im StGB oder an anderer Stelle neu einführen.