Außer der Reihe dann dieses Posting, weil ich gerade gefragt worden bin, was es denn nun mit dem Hauptverhandlung im Verfahren gegen Gina-Lisa Lohfink am 10.02.2107 beim KG für eine Bedeutung habe (vgl. hier aus der Bild):
Antwort: M.E zunächst mal nichts, außer, dass es für Gina-Lisa Lohfink aus dem Dschungelcamp dann sofort nach Berlin zum KG geht. Im Übrigen gilt Folgendes:
- Die Revision ist zulässig. Sonst hätte das KG nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig im Beschlusswege verworfen.
- Die GStA Berlin sieht die Revision offenbar nicht als“offensichtlich unbegründet“ an. Denn sonst hätte sie einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt. Das KG kann damit aber – selbst wenn es davon ausgeht, dass die Revision „offensichtlich unbegründet“ ist – nicht mehr nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da dafür eben der Antrag der GStA fehlt,
- Das KG/der zuständige Senat hält die Revision aber offenbar auch nicht „einstimmig für begründet“, so dass eine Beschlussaufhebung nach § 349 Abs. 4 StPO auch nicht möglich war/ist. Selbst wenn es nur um die Strafhöhe gehen sollte: Für eine Verwerfung der Revision gegen den Schuldspruch fehlt der Antrag der GStA (s.o.).
Damit bleibt/blieb nur die Revisionshauptverhandlung nach § 350 StPO. Und damit ist eigentlich das Ziel der Revision – so habe ich es irgendwo gelesen: Keine weitere Hauptverhandlung – nicht erreicht. Oder hieß es gar: Freispruch ohne weitere Hauptverhandlung?
Jedenfalls werden die Rechtsfragen (!!!!!!!!!!) beim KG noch einmal geprüft. Auf der Grundlage der vom AG festgestellten Tatsachen. Das sollte man nicht vergessen. Und wie ich die Kollegen vom KG kenne: Das wird man sehr sorgfältig tun. Und wenn – auch nur teilweise – aufgehoben wird, wird Gina-Lisa Lohfink außer der Hauptverhandlung beim KG noch einmal eine Hauptverhandlung beim AG erleben (müssen). Denn dass das KG frei spricht, halte ich für mehr als unwahrscheinlich .
Das alles wird der Verteidiger Gina-Lisa Lohfink sicher schon erläutert haben. Denn das ist ja ein erfahrener Strafverteidiger. Hoffentlich.
Ich will dem Kollegen ja nichts unterstellen, aber mir drängt sich doch der Gedanke auf, dass dieser an Publicity mindestens ebenso stark interessiert ist, wie Frau Lohfink selbst. Auch wenn Sprungrevisionen zu den erfolgreichsten Revisionen zählen… gerade hier hätte ich dieses Vorgehen nicht erwartet.
Ist denn der Angeklagte in der Regel tatsächlich bei der Revisionsverhandlung anwesend?
Nein. § 350 Abs. 2 StPO – da hat sie Glück. Sie muss nicht erscheinen. Aber lassen Sie uns wetten: Sie wird erscheinen. 🙂
Sie wird er erscheinen – schließlich will sie ja Jura studieren, sobald sie das Abitur nachgemacht hat. Hat sie jedenfalls gesagt, habe ich irgendwo gelesen. Und da bietet sich so eine Revisionshauptverhandlung natürlich an. Besser kann man Jura nicht lernen als in eigener Sache vor dem Kammergericht. Ganz bestimmt.
Ja, sie wird die Mühe trotz der Belastung der HV auf sich nehmen. 🙂
Ob sie dabei aber Jura lernt. Wenn ich da so an meine HV in Revisionssachen denke ….. beim BGH soll das ja teilweise anders sein.
Da wird in der Berichterstattung dann auch wieder alles durcheinander gehen. „Jetzt kommt die Wahrheit ans Licht“ und ähnlichen Nonsens werden wir sicher von GLL´s Seite hören….
Ob die Verteidigung Frau L. wohl erklärt hat, dass die Tatsacheninstanz beendet ist und der SV (mal abgesehen von erheblichen Fehlern im Rahmen der Beweiswürdigung) feststeht? Man darf gespannt sein:-)
Hinter Rechtsfragen fehlt ein Ausrufezeichen. Waren die alle?
Nöö, ich kann aber gerne noch ein paar besorgen…………
Ich erweitere die Wette noch: Frau Lohfink wird nicht nur erscheinen. Als Angeklagte hat sie auch das letzte Wort, selbst in einer Revisionshauptverhandlung (§ 351 Abs. 2 Satz 2 StPO). Und ich wette, sie wird diese Gelegenheit nutzen und sich nicht nur ihrem Verteidiger anschließen…
ich halte die Wette nicht 🙂
Vielleicht könnten Sie einmal ein paar Zeilen über den Wert (oder den Unwert) des letzten Wortes durch den/die Angeklagte(n) persönlich in einer Revisionshauptverhandlung zu verlieren, Herr Burhoff?
Sind die Revisionsrichter immun gegen persönliche Eindrücke, die der bzw. die Angeklagte beisteuert? Kann man hier vielleicht noch etwas erreichen oder aber gar zum Schluss noch ein Eigentor schießen? Rechtsausführungen wird man bei diesem letzten Wort ja nur ganz ausnahmsweise erwarten können.
Natürlich hat sie das letzte Wort, aber das wird in einer Revisionshauptverhandlung nicht so viel bringen. Es geht da ja nur „Rechtsfragen“ und da wird GLL wohl kaum etwas beisteuern können.
Ist lehrreich und interessant beim BGH….. aber wieder rum sicher nichts für GLL ^^
Vielleicht dann aber für Ihren Verteidiger? 🙂