Das ein oder andere ist nach meinem Urlaub noch aufzuarbeiten. Dazu gehört dann auch das BGH, Urt v. 22.09.2016 – VII ZR 14/16, das während meines Urlaubs im Volltext veröffentlicht worden ist und auf das ich dann doch auch hier hinweisen möchte. Es handelt sich um die Entscheidung, die sich mit der Haftung des Zuschauers eines Fußballspiels für die den Verein treffende Verbandsstrafe nach dem Wurf eines Sprengkörpers während eines Fußballspiels befasst.
Geklagt hatte der 1. FC Köln. Er verlangte von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30.000 € wegen des Zündens eines Knallkörpers, der aufgrund seiner Sprengenergie dem SprengstoffG unterfiel, bei einem Heimspiel seiner Lizenzspielermannschaft. Durch die Explosion wurden sieben Zuschauer verletzt. Wegen dieses Vorfalls hatte das Sportgericht des DFB eine Verbandsstrafe gegen den 1. FC Köln verhängt. Der bezahlte die Geldstrafe und verlangte vom Beklagten Ersatz. Das OLG hatte die Klage abgewiesen und den Zurechnungszusammenhnag verneint. Der BGH bejaht die Haftung des Zuschauers.
Der BGH hat einen Anspruch bejaht und führt zur Bergründung aus:. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des abgeschlossenen Zuschauervertrags. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass ein Zuschauervertrag zum Besuch eines Fußballspiels den Zuschauer, dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet. Auch liege der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Pflichtverletzung des Beklagten vor. Die der Klägerin auferlegte Verbandsstrafe stamme aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht besteht. Die von der Klägerin auf die gegen sie verhängte Verbandsstrafe geleistete Zahlung stehe in dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der Störung des Spielablaufs. Ihre Entscheidung zur Zahlung der Geldstrafe sei durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten herausgefordert worden und keine ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion hierauf.
Der BGH hat zurückverwiesen. Das OLG Köln muss die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs prüfen. Und zu den Fragen, die sich stellen wird sicherlich auch die gehören, ob die Verbanfsstrafe angemessen ist/war.
Fazit: Auf jeden Fall: „Finger von die Dinger“.
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