Dem BGH, Beschl. v. 22.06.2016 – 5 StR 198/16 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Schülerinnen wandten sich Ende des Jahres 2012 bzw. Ende des Jahres 2013 mit persönlichen Problemen an den als Vertrauenslehrer an einem Gymnasium tätigen Angeklagten. Zwischen den in den Tatzeiträumen15 bzw. 16 Jahre alten Schülerinnen und dem Angeklagten entwickelte sich in der Folgezeit jeweils eine Beziehung, in der es in seiner Wohnung zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam. Ohne ihre Kenntnis filmte er einige dieser sexuellen Handlungen und speicherte die Aufnahmen auf seinem PC und teilweise auf weiteren Speichermedien.
Das LG hat u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Der BGH hat die Revision verworfen:
„Ein Schuldspruch gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Nach ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/1891 S. 7) beschränkt sich die Strafvorschrift nicht auf Fälle, in denen der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbestand unerheblich (vgl. auch Eisele, JR 2005, S. 6, 8; SK-StGB/Hoyer, 8. Aufl., § 201a Rn. 13, 17; LK-StGB/Valerius, 12. Aufl. § 201a Rn. 16 mwN).“
Warum eigentlich nicht § 174 ?
Aus dem Beschluss:
„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch die Herstellung von Bildaufnahmen in 17 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen“ zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.“
Uups, lesen hätte gehilft 😉