Die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr nach abgelehnter Wiedereinsetzung?, ist m.E. ganz einfach und dürfte auf der Hand liegen:
Sie lautet m.E. nein, die zuästzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG ist nicht entstanden – und darüber war ich mir mit dem anfragenden Kollegen dann auch wohl einig. Es hat zwar eine Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren nicht stattgefunden, aber dazu hat der Verteidiger nicht i.S. der Nr., 5115 VV RVG beigetragen/daran mitgewirkt, sondern die Fristversäumung des Manadanten. Im Gegenteil: Der Verteidiger hat ja eher versucht, durch das Wiedereinsetzungsverfahren die Durchführung einer Hauptverhandlung zu erreichen. Ich denke, das liegt wirklich so auf der Hand, oder?