So, dann machen wir mal wieder den Werbemodus an.
Und zwar befindet sich seit einigen Tagen der vierte Band der Handbuchreihe, der aus dem Trio – Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel – nun demnächst ein Quartett macht, in der Druckerei. „Wir“, d.h. mein Mitherausgeber und die Mitautoren, haben also fertig. Das Buch wird noch rechtzeitg vor Weihnachten erscheinen. Wenn alles gut geht, ist es am 20.12.2015 da.
Bei dem Buch handelt es sich um das „Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge“. Sicherlich ein im ersten Moment ein ein wenig erstaunlicher Titel. „Strafrechtliche Nachsorge“? Was soll das sein? Nun, der Ansatz ist, dass wir dem Rechtsanwalt einen Ratgeber bzw. eine Hilfestellung an die Hand geben wollen, mit dem bzw. mit der er seinen Mandanten auch noch nach dem Erkenntnis- oder Rechtsmittelverfahren unterstützen kann. Dieses Handbuch tritt also neben die anderen drei Handbücher.
Die strafverfahrensrechtliche Nachsorge haben wir auf mehrere große Abschnitte aufgeteilt:
- Teil A: Ausführungen zu Bewährungs- und Fahrerlaubnisfragen sowie zur Sicherungsverwahrung.
- Teil B: Ausführungen zur Vollstreckung von Strafen und Maßregeln.
- Teil C: Stichwörter zu Vollzugsfragen. Einen Schwerpunkt bilden hier die Rechtsmittel im Strafvollzug.
- Teil D: Datenfragen.
- Teil E: Ausführungen zu den Registern.
- Teil F: Umgang mit Medien.
- Teil G: Gnadenverfahren.
- Teil H: Auswirkungen auf bestimmten Personen- und Berufsgruppen und Fahrerlaubnisrecht.
- Teil I: Fragen der Opferentschädigung, die Ansprüche gegen den Beschuldigten und die Entschädigungsfragen nach dem StrEG.
- Teil J: Vergütungsrechtlichen Aspekte und Fragen aus dem Bereich der Kosten-/Vergütungsfestsetzung.
Alles in allem eine „runde Sache“, mit der die Handbuchreihe dann aber auch abgeschlossen ist/sein wird.
Und da wir ja im „Werbemodus“ sind. Man kann hier vorbestellen. Vielleicht ist ja im „Buchetat“ 2015 noch ein wenig Luft/Platz. Das Buch kommt dann nach dem Erscheinen so schnell wie möglich.
Werbemodus aus 🙂 .
Ich freue mich schon. Endlich wieder exzellenter Lesestoff!
Lieber Kollege, gibt es darin etwas zu Art. 5 Abs. 5 EMRK?
Davon gehe ich aus.
Ich glaube nicht, daß Sie gemeint waren.