Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann/muss das OLG ungleiche Pauschgebühren ausgleichen? – war nicht neu bzw. das Porblem war nicht neu. Die Problematik hatte nämlich die OLG auch schon ab 2004 nach dem Übergang von der BRAGO zum RVG befasst. Daher konnte ich dem Kollegen sehr schnell antworten mit:
„Hallo Herr Kollege Thielemann,
die von Ihnen angesprochen Frage ist in der Rechtsprechung bereits entschieden, allerdings nicht in Ihrem Sinne. Und zwar hat das OLG Hamm in Zusammenhang mit der Problematik Übergang BRAGO/RVG im OLG Hamm, Beschl, v. 22. 9. 2005, 2 (s) Sbd. VIII – 181/05 entschieden: „Sind in einem Verfahren mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen.“ Sie finden die Entscheidung auf meiner HP .
Die Auffassung vertrete ich auch im RVG-Kommentar und im Gerold/Schmidt. Ist m.E. auch richtig, der OLG Hamm-Beschluss übrigens auch. Ich war damals, wenn ich mich richtig erinnere – BE. Tut mir leid, dass ich keinen besseren Bescheid geben kann. Allerdings: Versuchen Sie doch, bei „Ihrem“ OLG eine andere Entscheidung zu erzielen. Die OLG ziehen ja nicht unbedingt an einem Strang…….“