Nun die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Revision oder für die Berufung? – war dann doch wohl zu einfach 🙂 . Denn alle eingegangenen Lösungen waren richtig. Kann natürlich auch sein, dass s sich nur um „herausragende“ gebührenrechtler gehandelt hat, die geantwortet haben :-).
Also: Richtig. Es geht nach Berufungsrecht. Ich zitier dazu aus Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Nr. 4124, Rn. 18 ff.
„Abzurechnen ist in dem Fall die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, also die Nr. 4124 VV (s. auch Burhoff, RVGreport 2013, 42, 45). Zwar läuft im Zeitpunkt der Rücknahme die Revisionsbegründungsfrist noch, sodass die Frist für die Wahl des Rechtsmittels noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGHSt 25, 321, 324; OLG München StRR 2009, 202 [LS]) und das Rechtsmittel noch als Revision bezeichnet werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass eine Wahl nicht getroffen worden ist. In dem Fall wird das Rechtsmittel aber automatisch als Berufung durchgeführt (BGHSt 40, 395). Darauf muss man auch gebührenrechtlich abstellen.“
Die Anwendung der Nr. 4124 VV RVG und damit gebührenrechtliches Berufungsrecht ist für den Rechtsanwalt auch günstiger. Zwar entsteht die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV RVG aus einem höheren Gebührenrahmen als die Nr. 4124 VV. RVG Geht man jedoch von Berufungsrecht aus, dann ist auf jeden Fall durch die Rücknahme des Rechtsmittels die Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entstanden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel bereits begründet war oder nicht. Geht man hingegen von Revisionsrecht aus, müsste sich der Verteidiger mit dem Einwand auseinandersetzen, dass die Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG nicht entsteht für eine Rücknahme der Revision, wenn nicht das Rechtsmittel zumindest begründet war und/oder die Anberaumung eines Revisionshauptverhandlungstermins nahe lag.