Ich habe mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Revision oder für die Berufung?

© AllebaziB - Fotolia

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Heute kann ich mal wieder aus einer recht aktuellen Anfrage der letzten Woche mein RVG-Rätsel „basteln“. Der Kollege, der gefragt hat, hat es gleich so schön formuliert, dass ich 1 : 1 nach hier übertragen kann. In der Mail hieß es (nämlich).

„Hallo Herr Kollege,

mitten aus der Praxis ein Problem für Ihr RVG-Rätsel aufgrund folgenden Falles:

Mandant wird am AG verurteilt und erklärt danach, das Urteil werde er “nie akzeptieren”. Verteidiger (Pflichtverteidigung) legt also vorsorglich ganz abstrakt “Rechtsmittel” ein.

Nach Zustellung eines schriftlichen Urteils kommt es zu einer ausgiebigen Beratung und zwar über die Möglichkeiten einer Berufung einerseits und über die einer Sprungrevision andererseits.

Ergebnis: Der Mandant will es sich in Ruhe noch überlegen und dann eine Entscheidung treffen.

Eine Woche später (noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist) dann ein Anruf des Mandanten: Das “Rechtsmittel” soll zurückgenommen werden. So wird es auch gehandhabt.

Welche Verfahrensgebühr ist nun im Rechtsmittelverfahren entstanden?

Im Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG) bekommt der Pflichtverteidiger ja fast doppelt so viel wie in der Berufung (Nr. 4124 VV RVG). Dafür kann er im Berufungsverfahren die Rechtsmittelrücknahme nach Nr. 4141 VV RVG zusätzlich abrechnen. Bei der Revision wird diese Gebühr ja entgegen dem Wortlaut nicht gewährt. Rechnerisch differieren die Gebühren letztlich um 20,- EUR, aber dennoch muss es ja Kriterien geben, für welches Rechtsmittel nun die reine Verfahrensgebühr abgerechnet wird.“

Na? Vielleicht hat ja der ein oder andere Leser eine Idee.

3 Gedanken zu „Ich habe mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Revision oder für die Berufung?

  1. RA Fuschi

    Ich würde simpel mit dem Meistbegünstigungsprinzip argumentieren und ein unbestimmtes Rechtsmittel, welches nicht eindeutig als Revision benannt wird, als Berufung behandeln und auch bei den Gebühren entsprechend abrechnen.

    Im konkreten Fall wird dann auch zu prüfen sein, ob nicht die StA ohnehin eine Sperrberufung eingelagt hat, dann hat sich die Frage erledigt.

  2. RA Meier

    Mangels Bennenung des „Rechtsmittels“ als Revision ist dieses als Berufung zu behandeln. Es gibt also auch Gebühren wie bei der Berufung.

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