In einer in Rechtsprechung und Literatur nicht unbestrittenen Frage macht das LG Aurich im LG Aurich, Beschl. v. 27.04. 2015 – 13 Qs 8/15 – einen Schritt in die richtige Richtung. Es geht um den Anfall der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor Begründung des Rechtsmittels zurücknimmt. Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger der Angeklagten, die vom AG verurteilt worden ist. Nach dem Urteil vom 08.05. 2012 hat die Staatsanwaltschaft am 09.05. 2012 Rechtsmittel eingelegt. Am 11.06.2012 hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel dann zurückgenommen. Der Rechtsanwalt hat auch die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG beantragt. Diese ist vom AG nicht festgesetzt worden. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg.
Das LG Aurich hat die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG gewährt. Eine Verfahrensgebühr entstehe mit sachgerechter und zweckdienlicher Tätigkeit eines verständigen Verteidigers (vgl. insoweit OLG Koblenz NStZ-RR 2014, 327). Diese sei bei der Berufung jedoch nicht zwingend von der – gesetzlich nicht vorgeschriebenen -Begründung abhängig. Hier habe ich die Zielrichtung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zunächst an der starken Abweichung zwischen Antrag der Staatsanwaltschaft und ausgeurteiltem Strafmaß ablesen lassen, die Staatsanwaltschaft habe auch die Zielrichtung ihres Rechtsmittels bereits noch im Hauptverhandlungstermin kenntlich gemacht hat. Allein ein subjektives Beratungsbedürfnis löse zwar noch keine Verfahrensgebühr aus, soweit die Beratung nicht auch objektiv erforderlich sei. Hier sei jedoch auch ein objektives Beratungsbedürfnis entstanden. Anders als in einem revisionsrechtlichen Verfahren habe hier in dem Berufungsverfahren bereits vor der Begründung des Rechtsmittels ein objektiver Beratungsbedarf entstehen können Dies gelte hier umso mehr, als die Verurteilte wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln angeklagt gewesen und zur Ableistung von Arbeitsstunden verurteilt worden sei. So sei als Vorbereitung der Verteidigung im Berufungstermin in Betracht gekommen, eine Drogenberatungsstelle aufzusuchen und sich um eine Stelle zur Ableistung der Arbeitsstunden zu bemühen. Dies sei der Verurteilten von dem Pflichtverteidiger anzuraten gewesen. Zur Wahrung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten sei es auch nicht zumutbar gewesen die Zeit bis zur Begründung der Berufung ungenutzt verstreichen zu lassen.
Im Ergebnis ist der Entscheidung zuzustimmen, in der Begründung m.E. nicht. Denn das LG begeht auch den in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung leider häufigen Fehler, dass die Frage des Entstehens der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren mit der Frage der Erstattungsfähigkeit vermischt wird. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG mit jeder Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers, eine andere Frage ist, ob die Gebühr erstattet wird. Insoweit stellt die Rechtsprechung noch immer überwiegend darauf ab, dass dem Verteidiger im Berufungs- oder Revisionsverfahren eine Tätigkeit schon vor der Begründung des von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels i.d.R. nicht honoriert wird. Dass das nicht zutreffend ist, habe ich bereits wiederholt dargelegt. Ich verweise dazu u.a. auf RVGreport 2014, 410.
Unabhängig davon: Als Verteidiger sollte man sich die Argumentation des LG merken. Denn sie lässt sich in vielen Verfahren zur Begründung der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren anführen.