Bei LTO gefunden habe ich die Meldung über ein Urteil des AG Limburg: „AG Limburg verurteilt Rechtsanwalt wegen Beleidigung : „Schmalspurjuristin“ kostet 3.000 Euro“. Da heißt es in der Meldung:
„Teurer Standesdünkel: Wegen Beleidigung einer hessischen Amtsanwältin ist ein 63 Jahre alter Rechtsanwalt aus Lahnstein (Rheinland-Pfalz) zu 3.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Das AG Limburg verhängte am Mittwoch 30 Tagessätze zu je 100 Euro gegen den Juristen.
In einem Schriftsatz hatte er die Amtsanwältin, eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft, als „Schmalspurjuristin“ bezeichnet, die nicht fähig sei, auf der Klaviatur des Rechts auch nur „Hänschen klein“ zu klimpern. Anlass war eine Anzeige des Anwalts gegen einen Lkw-Fahrer wegen Unfallflucht; die Amtsanwältin hatte das Verfahren eingestellt.
Der Leiter der Staatsanwaltschaft Limburg sah durch das Schreiben seine Mitarbeiterin diffamiert und zeigte den Rechtsanwalt an. Vor Gericht sagte der Angeklagte, er sei sich keiner Schuld bewusst. Er selbst sei auch schon als Feld-, Wald- und Wiesenanwalt tituliert worden. Den Vorschlag des Richters, sich bei der Amtsanwältin zu entschuldigen und eine Geldbuße zu zahlen, um eine Verurteilung zu vermeiden, lehnte der 63-jährige Anwalt ab.
Bei Amtsanwälten handelt es sich um Justizbeamte, deren Aufgaben denen von Staatsanwälten ähneln. Die Details variieren von Bundesland zu Bundesland; in der Regel sind sie aber nur für die Anklage in Verfahren mit geringer maximaler Strafandrohung zuständig. Die Befähigung zum Richteramt ist für eine Tätigkeit als Amtsanwalt nicht erforderlich, weshalb manche Volljuristen einen gewissen Standesdünkel gegenüber Amtsanwälten zur Schau stellen.“
Na ja, ob das mit dem „Standesdünkel“ so stimmt, kann ich nicht beurteilen. Ich hatte und habe jedenfalls nie/keine Probleme mit AmtsanwältInnen :-).
Angesichts der in http://blog.justizkacke.de/?p=5571 gesammelten Zitate wundert einen dieses Ergebnis ein bisschen.
ich vermute mal, dass aus Limburg nicht das letzte Wort kommen wird.
Interessant ist ja noch der Umstand, dass das Gericht den Strafbefehl gegen den der Kollege Einspruch eingelegt hatte, nochmals um weitere 10 TS erhöhte. Dies mit dem Hinweis darauf, dass das Gericht das Nachtatverhalten zu berücksichtigen habe. Offenbar war es so, dass der Kollege in der Einspruchsschrift an das Gericht nochmals „nachlegte“.
Unabhängig davon ist der Ausgangssachverhalt, also die Geschichte mit der Unfallflucht, vermutlich auch von einem Schmalspurjuristen, Referendar oder Jurastudenten im 3. Semester ohne weiteres lösbar gewesen, so dass die Beleidigung des Kollegen nach meinem Geschmack etwas neben der Sache liegt. Es ist ja nicht so, dass da Jura am Hochreck veranstaltet wurde, wo sich der Verdacht aufdrängen könnte, die AA sei aufgrund ihrer Ausbildung nicht geeignet, das Verfahren zu leiten.
Wenn ich an den einen oder anderen AA denke, käme mit auch schon mal so ein Begriff in den Sinn (aber nicht aufs Papier! :-)). Z.T. unglaublich, was für Anklagen und Strafbefehle da rausgehauen werden…
Der Limburger Fall klingt aber eher nach Betroffenheit in eigener Sache. Da hätte er vielleicht lieber einen Kollegen einschalten sollen.
So oder so finde ich solche Verurteilungen mit Blick auf Art. 5 GG zweifelhaft.
Jede Wette, dass der anzeigeerstattende Behördenleiter und wohl auch die betroffene Amtsanwältin ein entsprechendes Verfahren eingestellt hätten, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Rechtsanwalt gehandelt hätte.
Ganz üble Geschichte, bleibt zu hoffen, dass der Kollege das BVerfG bemüht.
Haus und Hof würde ich nicht (ver)wetten 🙂
Wieso erfolgte die Verurteilung eigentlich wegen Beleidigung und nicht wegen übler Nachrede? 😉