Mich erreicht folgende Anfrage eines Kollegen, der ein wenig ratlos ist:
„Mein Mandant wurde vor dem LG freigesprochen. Staatsanwaltschaft und StA legen Revision ein und begründen sie, wozu ich jeweils eine Gegenerklärung abgebe. Daraufhin nimmt die StA zurück. Die Revision der Nebenklage wird zurückgewiesen.
Die Kosten und notwendigen Auslagen meines Mandaten hat die Nebenklage zu tragen. Kein Wort zu einer evtl. Kostentragungspflicht der StA. Hätte der BGH entscheiden müssen? Kann ich noch eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der StA (Landeskasse) erreichen?
Der Bezirksrevisor lehnt eine Kostentragung für die Verfahrensgebühr der Revision zu deren Last jedenfalls ab – m.E. (bisher) leider zu recht.“
Stimmt das? Und/oder was kann man noch machen? Ich habe übrigens zurückgefragt, warum denn Interesse an7 der Staatskasse besteht. Nun, der Kollege sieht sie als potenteren Schuldner als den Nebenkläger. Bei dem sei ggf. nichts (mehr) zu holen.
Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…