Hier dann zu letzten Gebührenfrage/zum letzten Gebührenrätsel im „Strafrecht Blog“ die erste Antwort im „Burhoff Online Blog“: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich meine Gebühren einmal oder dreimal?.
M.E. ganz einfach und ich habe dem Kollegen geantwortet, dass es sich m.E. um drei unterschiedliche Angelegenheiten handelt mit der Folge, dass in jeder nach § 15 RVG die Gebühren entstehen. Also – wenn man davon ausgeht -, dass der Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnet dreimal die Nr. 4302 VV RVG und dreimal die Nr. 7002 VV RVG. Geht man davon aus, dass der Zeigenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet, was m.E. richtig ist, aber das Fass mache ich hier nicht auf, dann sind dreimal die Nr. 4100 VV RVG und die dreimal die gerichtliche Verfahrensgebühr entstanden und dann auch dreimal die Terminsgebühr. Das wird wahrscheinlich nicht allen gefallen, ist aber so.
Wer Rechtsprechung sucht: M.E. kann man die Argumentation aus OLG Koblenz (RVGreport 2006, 232 = AGS 2006, 598 = NStZ-RR 2006, 254) und OLG Düsseldorf (RVGreport 2008, 182 = StRR 2008, 78) heranziehen. Gilt entsprechend.
Der Kollege wird hoffentlich berichten, was es gegeben hat.